Eingangsumsatz

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Eingangsumsatz

Eingangsumsatz i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Abschn. 13b.4 UStAE) ist die Lieferung der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle).

Umfasst die Lieferung sowohl Gegenstände, die unter die Anlage 3 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die nicht unter die Anlage 3 des UStG fallen, hat das unterschiedliche Steuerschuldner zur Folge. Es ergeben sich Besonderheiten bei der Rechnungserstellung (nähere Einzelheiten hierzu siehe BMF-Schreiben v. 04.02.2011 - IV D 3 - S 7279/10/10006 - Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das JStG 2010 - Anpassung des Abschn. 13b.1 UStAE). Beispiele für die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG werden in der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012 (S 7279 - Karte 3) umfangreich aufgeführt.

Beispiel

Der in Münster ansässige Aluminiumhersteller U liefert Schlackenzement und Schlackensand in zwei getrennten Partien an den Straßenbauunternehmer A in Warendorf.