Voraussetzungen bei Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG für die Übertragung u.a. von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurde der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG um die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten erweitert. Im Rahmen des Art. 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl I 2022, 1838) wurde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erweitert, und zwar auf die Übertragung von Emissionszertifikaten, die im nationalen System nach dem Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) i.S.d. § 3 Nr. 2 BEHG gehandelt werden.