Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG für die Übertragung u.a. von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurde der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG um die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten erweitert. Im Rahmen des Art. 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl I 2022,