Gestaltungshinweise

Durch einen Werkvertrag wird gem. § 631 BGB der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Zivilrechtlich ist für den Werkvertrag grundsätzlich nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung kennzeichnend. Um einen in § 651 BGB geregelten Werklieferungsvertrag handelt es sich nur dann, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen und diese nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.

Beachte: Die zivilrechtliche Betrachtung ist für die umsatzsteuerliche Qualifizierung nicht bindend.