Rechnungsausstellungs- und Aufbewahrungspflichten

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Rechnungsausstellungs- und Aufbewahrungspflichten

Führt ein Unternehmer eine Werklieferung oder eine Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist der Unternehmer auch gegenüber nicht unternehmerischen Auftraggebern innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.

Praxistipp

Wird eine Rechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausgestellt, handelt der Unternehmer ordnungswidrig nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Auf der Rechnung hat der Unternehmer einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für nicht unternehmerische Leistungsempfänger anzubringen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).

Praxistipp

Bewahrt ein nicht unternehmerischer Leistungsempfänger die Rechnung für eine der o.g. Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken nicht mindestens zwei Jahre auf, so handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Wird eine Werklieferung oder eine Werkleistung im Inland von einem im erbracht, und ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, schuldet der Leistungsempfänger die entstehende Umsatzsteuer (§  Abs.  Satz 1 Nr. 1 ). Der leistende Unternehmer hat in diesen Fällen eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis zu erteilen, in der er auf den hinweist (§  Abs.  ).