Werklieferung

Die Werklieferung wird nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wie eine Lieferung behandelt, obwohl in ihr Teile einer Lieferung und Teile einer sonstigen Leistung enthalten sind. Eine Werklieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder Nebensachen sind (BFH, Urt. v. 22.08.2013 - V R 37/10, BStBl II 2014, 128; Abschn. 3.8 Abs. 1 UStAE).

Praxistipp

Werden Gegenstände fest mit dem Grund und Boden des Auftraggebers verbunden, kommt die Annahme eines Werklieferungsvertrags i.S.d. § 651 BGB mangels Eigentumsübertragung nicht in Betracht. Dennoch kann nach § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG eine Werklieferung vorliegen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 UStG erfüllt sind.