Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) sind in § 5 FVG geregelt.
Die Aufgaben des BZSt in Bezug auf die Umsatzsteuer sind insbesondere
![]() | die Vergütung von Vorsteuerbeträgennach § 18 Abs. 9 UStG; (Ausländische Unternehmer, die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im Vorsteuervergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 - 61 UStDV erstattet bekommen.) |
![]() | Umsatzsteuervergütung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen nach der Umsatzsteuererstattungsverordnung; (Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik ansässigen ausländischen Mitglieder, die in Deutschland Waren oder Dienstleistungen von einem deutschen Unternehmer beziehen, können die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen durch das BZSt erstattet bekommen. Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.) |
![]() | Umsatzsteuervergütung an internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen (§ 5 Nr. 3 FVG); |
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