Einfuhrumsatzsteuer

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Einfuhrumsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Sie wird als Einfuhrumsatzsteuer von den Hauptzollämtern als lokale Bundesbehörden erhoben und verwaltet (§ 12 Abs. 2 FVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 GG).

Der Begriff der Zollbehörde ist in Art. 5 Nr. 1 Zollkodex (ZK) definiert. Jeder dieser Dienststellen der deutschen Zollverwaltung ist ein Amtsbezirk zugewiesen, innerhalb dessen die jeweilige Behörde tätig werden darf.

Die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter ist in § 23 AO geregelt. Zuständig ist danach grundsätzlich das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Steuerentstehungstatbestand verwirklicht wird oder von dessen Bezirk aus ein Steuerpflichtiger sein Unternehmen betreibt.