Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstands unter den ermäßigten Steuersatz fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einzuholen. Nach dem BMF-Schreiben vom 12.07.2000 (BStBl I, 1209) können auch die Finanzämter unverbindliche Zolltarifauskünfte beantragen.

In Deutschland existieren derzeit fünf ZPLA, die in erster Linie für die Begutachtung von Waren, aber auch für die Aus- und Fortbildung der Zollbeamtinnen und -beamten zuständig sind. Jede ZPLA ist nur für die Begutachtung von bestimmten Warengruppen zuständig (Dienststellenverzeichnis der ZPLA der Bundesfinanzverwaltung im Internet unter: ).