Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) erlassen, durch die in § 1 Abs. 1 UStZustV für Unternehmer aus verschiedenen Staaten zentral zuständige Finanzämter bestimmt werden (siehe "Übersicht zentrale Zuständigkeit" unter Arbeitshilfen). Für alle Unternehmer aus Staaten, die nicht in der Liste enthalten sind, ist das Finanzamt Berlin-Neukölln zentral zuständiges Finanzamt (§ 1 Abs. 2 UStZustV).
PraxistippDie zentrale Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner elektronische Dienstleistungen oder Fernverkäufe im Gemeinschaftsgebiet erbringen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG), wird durch die UStZustV nicht berührt. |
Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien
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