Nach Tz. 8 des im BStBl 1995 Teil I S. 719 veröffentlichten ArbG-Merkblatts sind die nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften zu zahlenden Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen dem stpfl. Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Summe der für die maßgebende Abwesenheitsdauer steuerfreien Pauschbeträge überschreiten. Die Zusammenrechnung mit Fahrtkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen ist zulässig. Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgendes:
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