Mit dem Bezugserlaß wurde gebeten, die Erklärungen zu den o.g. Stichtagen allgemein nicht vor dem 1. Juli 1994 anzumahnen. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, ist diese Frist im Hinblick auf die bekannten Besonderheiten zu diesen Stichtagen in einer Vielzahl von Fällen zu eng bemessen gewesen. Da Anträge auf Fristverlängerung in größerer Zahl sowohl für die steuerberatenden Berufe als auch für die Steuerverwaltung eine nicht unbedeutende Arbeitsbelastung bedeuten, wird die Abgabefrist allgemein noch einmal bis zum 30. September 1994 verlängert.
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