FinMin Hamburg - Erlass vom 05.03.2004 (51 - S 3810 - 001/03)
Nach dem Bezugserlass soll, wenn der Schenker und sein Ehegatte Gesamtgläubiger eines im Rahmen der Schenkung eingeräumten Nutzungsrechts sind und dieses erst mit dem Tod des Längerlebenden erlöschen soll, beim Tod des [...]