§ 1 DVLStHV
FNA: 610-10-4
Fassung vom: 15.07.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 12.07.2017

§ 1 DVLStHV Antrag

§ 1 Antrag

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.