§ 1 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 1 GKG Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; 2. nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; 3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; 3 a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; 4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 5. nach der Strafprozessordnung; 6. nach dem Jugendgerichtsgesetz; 7. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; 8. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; 9. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 9 a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; 10. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; 11. nach dem Wertpapierhandelsgesetz; 12. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem zu erheben sind.