§ 1 NutzenVO
FNA: 860-5-4
Fassung vom: 13.12.1989
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 44 vom 1995-01-17

§ 1 NutzenVO Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

NutzenVO ( Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung )

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5. Afterschließbandagen 6. Mundsperrer 7. Penisklemmen 8. Rektophore 9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).