§ 10 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 10 EKV Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin

§ 10 Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Approbierte Fachzahnärzte für Kieferchirurgie, welche Inhaber einer unbefristeten gültigen Erlaubnis nach § 10 a Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschüsse für die Dauer ihrer Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang ihrer berufsrechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. 2Der ermächtigte Fachzahnarzt ist verpflichtet, die Beendigung oder das Ruhen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. (2)