(1) 1Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. 2Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder, 3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke, 4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, 5. die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse, 6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, 7. die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands, 8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung, 9. die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
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