1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. 2Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2 a entsprechend. 3Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
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