§ 106 b SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 106 b SGB XI Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 106 b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Zum Ausgleich 1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an die Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und 2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender Anwendung der Finanzierungsregelungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. (2)