§ 107 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 107 AO Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

AO ( Abgabenordnung )

1Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.