§ 107 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 107 SGB IX Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.