§ 11 ErbStDV
FNA: 611-8-2-2-1
Fassung vom: 08.09.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 2022-12-19

§ 11 ErbStDV Anzeigen im automatisierten Verfahren

§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.