(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre. (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (3)
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