§ 115 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 2023-03-14

§ 115 OWiG Verkehr mit Gefangenen

§ 115 Verkehr mit Gefangenen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder 2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt. (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet. (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.