(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: 1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, 2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, 3. Beachtung der Kriterien a) transparent, b) trägerübergreifend, c) interdisziplinär, d) konsensorientiert, e) individuell, f) lebensweltbezogen, g) sozialraumorientiert und h) zielorientiert, 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes, 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz, 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger. (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt. (3)
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