§ 12 EfG
FNA: 800-19-3
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, BGBl. I S. 482 vom 2022-03-23

§ 12 EfG Unabdingbarkeit

§ 12 Unabdingbarkeit

EfG ( Entgeltfortzahlungsgesetz )

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.