§ 125 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 125 SGB IX Inhalt der schriftlichen Vereinbarung

§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und 2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung). (2) 1In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen: 1. der zu betreuende Personenkreis, 2. die erforderliche sächliche Ausstattung, 3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, 5. die Qualifikation des Personals sowie 6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers. 2Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen. (3)