§ 126 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 2023-03-14

§ 126 OWiG Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.