§ 13 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877 vom 2022-06-10

§ 13 StBVV Zeitgebühr

§ 13 Zeitgebühr

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

1Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). 2Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.