§ 14 EUStBV
FNA: 611-10-14-4
Fassung vom: 11.08.1992
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096 vom 2020-12-21

§ 14 EUStBV Erstattung oder Erlaß

§ 14 Erstattung oder Erlaß

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen in den in den Artikeln 235 bis 242 Zollkodex bezeichneten Fällen in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften und der Durchführungsvorschriften dazu. (2) 1Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 236 Zollkodex.