§ 14 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154 vom 2021-06-25

§ 14 JVEG Vereinbarung der Vergütung

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.