(1) 1Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt den Finanzämtern. 2Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt. (2) 1Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. (3) 1Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des §
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