(1) 1Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796 a bis 796 c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. 2Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen. (3) 1Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach §
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