(1) 1Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 2 500 Euro einschließlich 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Euro einschließlich 0,5 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10 000 Euro 0,25 vom Hundert. 2Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. 3Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5)
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