§ 15 EUStBV
FNA: 611-10-14-4
Fassung vom: 11.08.1992
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096 vom 21.12.2020

§ 15 EUStBV Absehen von der Festsetzung der Steuer

§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.