Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5 d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5 d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5 d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44 a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44 a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44 a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.
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