§ 16 KraftStDV
FNA: 611-17-8
Fassung vom: 12.07.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199 vom 2023-07-20

§ 16 KraftStDV Steuerfestsetzung, Steuererhebung

§ 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer. (2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen.