§ 170 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 170 BewG Umlaufende Betriebsmittel

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel

BewG ( Bewertungsgesetz )

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.