§ 173 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 173 SGB V Allgemeine Wahlrechte

§ 173 Allgemeine Wahlrechte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen 1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, 2. jede Ersatzkasse, 3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht, 4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält, 4 a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat, 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist. (2 a)