§ 182 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 182 ZVG (Feststellung des geringsten Gebots)

§ 182 (Feststellung des geringsten Gebots)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen. (2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.