§ 185 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 185 SGB IX Aufgaben des Integrationsamtes

§ 185 Aufgaben des Integrationsamtes

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) 1Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben: 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, 2. den Kündigungsschutz, 3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, 4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200). 2Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. 3Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt. (2)