(1) 1Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern: 1. zuständiges Amtsgericht, 2. Grundbuchbezirk, 3. Nummer des Grundbuchblattes, 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a) Gemarkung, b) Flur und, c) Flurstück, 5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit a) Name oder Firma, b) Sitz, c) Registergericht, d) Registerart, e) Registernummer, f) Datum der Eintragung. 2Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. 3Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023. (2) 1Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. 2Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. (3)
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