§ 191 c BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 191 c BRAO Einberufung und Stimmrecht

§ 191 c Einberufung und Stimmrecht

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen. (2) 1Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.