§ 197 AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 2017-07-17

§ 197 AktienG Verbotene Aktienausgabe

§ 197 Verbotene Aktienausgabe

AktienG ( Aktiengesetz )

1Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. 2Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. 3Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. 4Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.