§ 2 SachBezV
FNA: 860-4-1-3-2alt0107
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3385 vom

§ 2 SachBezV Unterkunft und Wohnung

§ 2 Unterkunft und Wohnung

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.