§ 2 UStDV
FNA: 611-10-14-1
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199 vom 20.07.2023

§ 2 UStDV Verbindungsstrecken im Inland

§ 2 Verbindungsstrecken im Inland

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. 2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3§ 7 bleibt unberührt.