§ 20 EUAHiG
FNA: 611-9-29
Fassung vom: 26.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 20 EUAHiG Statistiken und Bewertungen

§ 20 Statistiken und Bewertungen

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

(1) 1Die zuständige Behörde übermittelt 1. der Europäischen Kommission a) jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß § 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14 a und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltung als auch für Dritte, b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8, 8 a, 8 aa, 8 ab und 8 ac der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, c) alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind, d) statistische Angaben, die der Bewertung der Amtshilferichtlinie dienen; Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18. 12. 2015, S. 19) zu berücksichtigen.