§ 200 a BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 2023-12-20

§ 200 a BauGB Ersatzmaßnahmen

§ 200 a Ersatzmaßnahmen

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. 2Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.