§ 209 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 209 SGB IX Nachteilsausgleich

§ 209 Nachteilsausgleich

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. (2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.