§ 218 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 218 KAGB Gemischte Investmentvermögen

§ 218 Gemischte Investmentvermögen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. 2Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.